Parteien und der Meisterzwang, BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang
Anhörung der Verbände zur geplante Änderung des Gesetzes zu Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004
Bei der
Anhörung zum Schwarzarbeitsgesetz (Wortprotokoll, pdf, 277 kb) hat der Vertreter des
Deutscher Industrie- und Handelskammertag Dr. Dercks zur Frage, ob an
den Ursachen der Schwarzarbeit etwas geändert werden soll geäußert:
Gut ist auch ausdrücklich, dass zwischen Schwarzarbeit im
Sinne des Hinterziehens von Steuern und Abgabe auf der einen
Seite und Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Verstöße gegen die
Handwerks- und Gewerbeordnung, die anderes Kaliber
darstellen und die man deshalb anders behandeln sollte,
unterschieden wird. Das ist schon richtig.
Zu dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Änderng des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit haben verschieden Verbände
Stellungnahmen abgegeben.
In manchen Stellungnahmen wurde darauf eingegangen, daß Handwerksausübung
nicht mehr als Schwarzarbeit verfolgt werden soll.
- Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
-
Zu § 1 Abs. 2
-
Die Herausnahme von Verstößen gegen handwerksrechtliche
Eintragspflichten aus den Schwarzarbeitstatbeständen ist positiv.
Insbesondere bei Branchen, deren Berufsbild Überschneidungen zum
Handwerk aufweist, sind Auseinandersetzungen über die Eintragspflicht
an der Tagesordnung, zum Beispiel im Garten- und Landschaftsbau.
-
Das Berufsbild dieser Branche überschneidet sich mit dem geschützten
Handwerk im Bereich des Straßenbaus. Mit dem bisherigen
Schwarzarbeitsgesetz haben Ordnungsämter, Handwerksorganisationen,
Hauptzollämter und Arbeitsämter vielfach mit Abmahnungen, Bußgeldern,
Untersagungsverfügungen oder Drohungen mit Betriebsschließungen an
nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen verfolgt, weil
sie vermeintlich Schwarzarbeit ausgeführt haben, obwohl sie sich im
Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 1993 - AZ.: 1 C 26.91)
in rechtmäßiger Weise verhalten und legal Arbeiten aus dem
Überschneidungsbereich mit den handwerksgeschützten Berufsbildern
jedoch in landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen ausgeführt haben.
-
Diese unzulässigen wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen werden
zukünftig zumindest insoweit ausgeschlossen sein, als sie nicht nur auf der
Rechtsgrundlage der Verfolgung über das Schwarzarbeitsgesetz möglich wären.
-
Es ist richtig, die handwerksrechtlichen Anzeige- und
Eintragungspflichtverletzungen aus dem definitorischen Katalog der
Schwarzarbeit zu entfernen, insbesondere im Hinblick auf den zu
beobachtenden Mißbrauch in der Praxis, im Wettbewerb stehende
mittelständische Unternehmen dadurch zu behindern, daß mit einfachen
Vorwürfen erhebliche Betriebsablaufstörungen durch Verfolgung von
Ordnungsämtern oder Zollverwaltungen ausgelöst werden konnten.
- Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
- "Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände führt aus, dass
die Städte und Kreise nur bei Aufrechterhaltung der bisherigen Bußgeldhöhen
weiter Handwerksausübung ohne Meisterbrief verfolgen können."
- Hierzu der BUH: Bedauerlicher Weise geht die Stellungnahme nicht darauf ein, dass
die Behörden zwar hohe - häufig existenzvernichtende - Bußgelder verhängen,
aber nicht in der Lage sind, dem um Rat suchenden Bürger Auskunft
über die Frage zu erteile, was als Handwerksausübung gilt und was nicht.
Der BUH hat auf
entsprechende Anfragen keine Antworten bekommen.
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
- Anzuerkennen ist, dass damit den in der Öffentlichkeit vorhandenen
Vorstellungen Rechnung getragen wird, was als Schwarzarbeit zu gelten
hat. Daher ist die vorgesehene Herausnahme der Vorschriften zur
unerlaubten Handwerks- und Gewerbeausübung folgerichtig.
- Prof. Dr. Herbert Buchner - Universtität Augsburg
- Der neue Ansatz für eine Definition der Schwarzarbeit ist, wie der
Gesetzentwurf hervorhebt (S. 17), "fiskalisch". Es geht ausschließlich
um Verstöße gegen steuer- und sozialrechtliche Vorschriften. Das
gewerberechtliche Unrecht wird ausgeklammert und auf die Ebene der
Gewerbeordnung und Handwerksordnung verwiesen, wo es seit jeher mit
Rechtsnormen bedacht war. Diese Bereinigung ist durchaus als positiv
zu bewerten.
- Zentralverband Deutsches Baugewerbe
-
§ 1 - Zweck des Gesetzes
-
§ 1 SchwarzArbG lässt sich entnehmen, dass die
Bundesregierung mit der erstmaligen gesetzlichen Definition
des Begriffes der Schwarzarbeit zugleich auch einen grundsätzlichen
Paradigmenwechsel in Bezug auf ihren Unrechtsgehalt vornimmt. So
soll das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Teilen ersatzlos
aufgehoben werden.
-
Damit wäre zukünftig ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwArbG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
-
Dieses Vorhaben der Bundesregierung trifft auf die entschiedene
Ablehnung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes. Die
Absicht, Regelungen zu Verstößen gegen handwerks- und
gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen
nahezu ersatzlos entfallen zu lassen, kann nur als erneuter Vorstoß
gewertet werden, handwerkliche Qualifikationen und Leistungen
insgesamt in der Öffentlichkeit herabzustufen.
-
So vermag es nicht zu überzeugen, unter Verweis auf die vermeintliche
Rechtsunsicherheit wegen handwerksrechtlicher Abgrenzungsfragen sowie
vermeintlich seit Jahren bestehender Abgrenzungsprobleme, die bisher
keiner Lösung zugeführt worden seien, von den bisherigen
Bußgeldtatbeständen, wie sie im derzeit geltenden Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit vorhanden sind, abzusehen. Diese
Begründung lässt tief blicken. Schließlich sollte doch gerade die
zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene "Liberalisierung" der
Handwerksordnung dazu dienen, solche vermeintlichen
Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Einem unbefangenen Betrachter
könnte sich der Eindruck aufdrängen, dass angesichts minimaler
Bußgeldrahmen zukünftig geradezu dazu eingeladen wird, mehr oder
weniger sanktionslos gegen geltendes Recht zu verstoßen.
-
Durch die Herausnahme dieser Bußgeldtatbestände wird leider der
schon erweckte Eindruck verstärkt, dass eine unzulässige
Berufsausübung nach der Handwerksordnung nicht mehr als Schwarzarbeit
anzusehen wäre. Wir glauben nicht, dass dieser falsche Eindruck
wirklich durch das Gesetzgebungsvorhaben verstärkt werden sollte.
-
Hinzu kommt ein Weiteres: Bei derart niedrigen Bußgeldrahmen,
wie sie jetzt von der Bundesregierung favorisiert werden, käme
nahezu jegliche Ermittlungstätigkeit zum Erliegen. Schließlich
dürfte es schon aus Kostengesichtspunkten für viele
Ermittlungsbehörden kaum mehr interessant sein, entsprechende
Ermittlungen aufzunehmen, da zu erwartende Bußgelder kaum
kostendeckend wären.
-
Vor diesem Hintergrund fordern wir dringend, zumindest die
bisherigen Regelungen mit dem entsprechenden Bußgeldrahmen in
das Handwerksrecht bzw. die Gewerbeordnung zu übernehmen.
Andere Stimmen zu der geplanten Gesetzesänderung
- Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
- Dissens gab es jedoch innerhalb der Wirtschaft bei der Frage,
ob Verstöße gegen handwerkliche Eintragungspflichten als Schwarzarbeit
behandelt werden müssen. Dies zumindest war die Haltung des Handwerks.
- Dabei ist die Sachlage klar. Verstöße gegen Eintragungspflichten
haben überhaupt keinen Bezug zur Schwarzarbeit, weil keinerlei
Mindereinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungseinnahmen entstehen.
- Die Gründe für das Bestreben, Handwerksordnungsverstöße als
Schwarzarbeit zu bewerten, sind von daher eher handfester
wirtschaftlicher Natur.
- Bereits jetzt verursachen Meinungsverschiedenheiten über
handwerksrechtliche Eintragungspflichten erhebliche Schäden in Branchen,
deren Berufsbild sich mit geschützten Handwerksberufen überschneidet.
Betroffen sind zum Beispiel Unternehmen aus der Garten- und
Landschaftsbaubranche. Die Branche gehört nicht zum eingetragenen
Handwerk und darf Pflasterarbeiten in landschaftsbaugeprägten Anlagen
durchführen. Da der Straßenbau aber ein geschütztes Handwerk ist,
werden die Garten- und Landschaftsbauunternehmen häufig von den
Handwerkskammern angezeigt, sobald sie Pflasterarbeiten durchführen.
Da die Baustellen bis zur Entlastung stillgelegt werden, entstehen
für diese Unternehmen erhebliche Schäden.
- Die Berücksichtigung von Verstößen gegen Eintragungspflichten im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz würde die Folgen für die betroffenen
Unternehmen erheblich verschlimmern. Insbesondere die Strafbewehrung
des Gesetzes ist dabei von Bedeutung. Die AWM begrüßt es daher,
daß im Gesetzentwurf etwaige Verstöße gegen die Handwerksordnung
richtigerweise nicht als Schwarzarbeit gewertet werden. Dabei muß
es bleiben. Protektionismus darf nämlich nicht mit Schwarzarbeit
verwechselt werden.
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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