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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit

Inhalt:

Zu der geplanten Gesetzesänderung nehmen wir wie folgt Stellung:

Vorbemerkung und Zusammenfassung:

Der BUH vertritt Unternehmer im handwerklichen Umfeld, die häufig keinen Meisterbrief haben. Ein wichtiges Verbandsziel ist die Abschaffung des Meisterzwangs. Da Verstöße gegen die Handwerks-ordnung Tatbestand des derzeitigen Schwarzarbeitsgesetzes sind und der Meisterzwang bisher auch mit diesem Gesetz verteidigt wird, werden wir in den folgenden Ausführungen auf diesen Sachverhalt ein wesentliches Gewicht legen. Wir gehen davon aus, dass Handwerksorganisationen sich gegen diese Änderungen aussprechen und wollen demgegenüber die Richtigkeit des Gesetzesvorhabens herausheben.

Der BUH begrüßt die Neufassung der Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes als wesentlichen Schritt zur Schaffung von Rechts- und Begriffsklarheit.

Das Ziel, die juristischen Tatbestände an den umgangssprachlichen Begriff der Schwarzarbeit anzugleichen, wird durch den Gesetzentwurf erreicht.

Der Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung fällt im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter Schwarzarbeit. Andere Tatbestände wie z.B. "schwarz-" bezahlte Überstunden gelten in der Öffentlichkeit hingegen als Schwarzarbeit, wurden aber vom Schwarzarbeitsgesetz bisher nicht erfaßt.

Die Angleichung des juristischen an den umgangssprachlichen Begriff der Schwarzarbeit ist auch notwendig für das zweite Ziel der Gesetzesänderung, nämlich ein Unrechtsbewußtsein in der Bevölkerung bei echter Schwarzarbeit zu schaffen.

Die bestehenden Strafandrohungen für Handwerksausübung treiben Handwerker aber gerade in die Schattenwirtschaft, verhindern mögliche wirtschaftliche Entwicklung und verhindern das Entstehen neuer Arbeitsplätze.

Würde dieser Plan aufgegeben und die hohe Bussgeldandrohung für unerlaubter Handwerksausübung beibehalten, so wäre dies auch wegen der bestehenden Unbestimmtheit handwerksrechtlicher Abgrenzungsfragen äußerst problematisch. Durch die gerade beschlossene Handwerksnovelle wurde dort zwar eine (nicht abschließende) Liste eingearbeitet, wann keine "wesentlichen" Tätigkeiten im Sinne des § 1 HwO gegeben sind, wann Tätigkeiten also nicht als unerlaubte Handwerksausübung verfolgt werden können; Rechtssicherheit bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen wurde jedoch nicht geschaffen.

Die durch die Handwerksnovelle freigegebenen Handwerke betreffen nur einen kleinen Teil des Handwerksmarktes, in dem bisher schon viele Nicht-Meister tätig sein konnten. Z.B wurden zwischen 1996 und 2001 in den Anlage A (neu)-Handwerken für 3,3% der Betriebe Ausnahmebewilligungen erteilt. In den Anlage B1 (neu) Gewerken aber waren es 14,3%. [1]

Gegen die Betretungs- und Prüfungsrechte aus §§ 3 - 5 haben wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere bei kleinen Betrieben ist das Büro nicht vom Wohnbereich getrennt. Die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung verbietet es, Behörden - ohne richterlichen Beschluss, dem ein entsprechender Anfangsverdacht zugrunde liegen muss - ein Betretungsrecht einzuräumen. Aus dem Gesetzestext geht nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass Büros in Wohnbereichen weder beim Auftraggeber noch beim Auftragnehmer dem geplanten Betretungsrecht unterfallen. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus !

Die geplante Regelung wird sonst zu einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden und voraussichtlich zu einem Eingreifen des Bundesverfassungsgericht führen, wie die hohe Zahl von vom Bundesverfassungsgericht angenommener Verfassungsbeschwerden zu Handwerksfragen belegt.

Im Einzelnen

Der Begriff der Schwarzarbeit

Die umgangssprachliche[2] und die in der Wissenschaft[3] verwendet Bedeutung des Begriffes Schwarzarbeit weicht bisher insbesondere bei der unerlaubten Handwerksausübung von der juristischen Bedeutung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG alt) deutlich ab. Die unterschiedliche Verwendung des Begriffs in Sprachgebrauch und Rechtsetzung wird in vielen Kommentaren zum Schwarzarbeitsgesetz aufgegriffen.

Handwerksausübung ohne Meisterbrief wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Schwarzarbeit bezeichnet.

Wenn in der öffentlichen Diskussion das Wort Schwarzarbeit gebraucht wird, ist in der Regel nicht Handwerksausübung ohne Meisterbrief gemeint, sondern Tatbestände wie Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung oder Leistungsmißbrauch. Selbst die Reden im Bundestag oder den Landtagen orientieren sich an dem Schwarzarbeitsbegriff im Sprachgebrauch und nicht an der gesetzlichen Definition. Bei unseren Gesprächen mit Bundestagsabgeordneten stellen wir immer wieder fest, dass diese meist nicht wissen, dass unerlaubte Handwerksausübung nach dem Schwarzarbeitsgesetz bestraft wird. Auch in Journalistenkreisen sieht es nicht anders aus. Die Folge ist, dass in der politischen Auseinandersetzung es häufig zu Missverständnissen kommt, weil der Begriff Schwarzarbeit unterschiedlich verwendet wird, ohne dass diese Unklarheit überhaupt bewußt ist.

Um das Ziel zu erreichen, die Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes an den allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen, ist es richtig und unumgänglich, den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung aus dem Schwarzarbeitsgesetz herauszunehmen.

Der BUH begrüßt die Anpassung an den allgemeinen Sprachgebrauch, weil unsere Mitglieder regelrecht Opfer der derzeitigen Definition und der Begriffsverwirrung sind.

Der Begriff Schwarzarbeit diffamiert bestimmte Verhaltensweisen als besonders verachtenswert. Der Staat bestraft bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht nur mit einem Bussgeld, sondern auch mit der Titulierung "Schwarzarbeiter" . Die Mißachtung der überkommenen Handwerksordnung wird von weiten Teilen der Gesellschaft jedoch nicht als verachtenswert angesehen. Wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid ergab, legen 53% der Deutschen bei der Auftragsvergabe keinen Wert auf den Meistertitel. (Und weiter ist nicht jeder, der den Meisterbrief bei seiner Kaufentscheidung als Auswahlkriterium heranzieht, ein Befürworter des Meisterzwangs). Wir halten es für bedenklich, wenn Personen mit der Bezeichnung "Schwarzarbeiter" abgestraft werden, obgleich Erstens unter dem Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch etwas ganz anderes verstanden wird und Zweitens große Teile der Bevölkerung den Tatbestand gar nicht als besonders verachtenswert einstufen.

Mit dem Begriff "Schwarzarbeiter" werden Handwerker ohne Meisterbrief mit denen gleichgestellt, die Steuern- und Abgaben hinterziehen.

Diese Diffamierung kann weitreichende Konsequenzen haben. Wenn z.B. eine Verfolgungsbehörde alle Kunden eines Handwerkers zwecks Zeugenvernehmung wegen angeblicher Schwarzarbeit anschreibt, dann gehen die Kunden in der Regel von der umgangsprachlichen Definition aus. Für den Gewerbetreibenden kommt dieses einer Vorverurteilung wegen Steuerhinterziehung gleich. Dabei geht es bei angeblich unerlaubter Handwerksausübung in der Regel nicht um Steuerhinterziehung. Für einen Gewerbetreibenden kann allein schon der Verdacht der Steuerhinterziehung existenzgefährdend sein. Gerade wenn verschiedene Tatbestände der Schwarzarbeit zu Straftaten werden, wird auch der unberechtigte Vorwurf der Schwarzarbeit zu einer ehrverletzenden Verleumdung. Die Drohung einer Ordnungsbehörde, die Kunden wegen solcher Vorwürfe anzuschreiben, wird teilweise systematisch zum Erpressen von Rechtsmittelverzichten mißbraucht. Ein solcher Fall ist mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Solange der juristische von dem umgangssprachlichen Begriff der Schwarzarbeit abweicht wird in jeder Diskussion um dieses Thema eher (Begriffs-)Verwirrung als Klarheit und Unrechtsbewußtsein geschaffen. Zumal selbst der juristische Begriff der unerlaubten Handwerksausübung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG alt) in sich äußerst unklar und unbestimmt war und auch nach der gerade verabschiedeten Handwerksnovelle diese Bestimmtheit noch viel zu wünschen übrig läßt.

Bisherige Regelung hat eher zu unangemeldeter Gewerbetätigkeit und damit zu Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung geführt, als sie zu verhindern.

Die derzeitigen Regulierungen im Handwerkssektor fördern die Schattenwirtschaft, weil aufgrund der strengen Marktzugangs-beschränkungen vielen Handwerkern das legale selbständige Arbeiten in ihrem erlernten Beruf verwehrt wird. Vielen unserer Mitglieder wird bisher unberechtigter Weise der Vorwurf der unerlaubten Handwerksausübung und - damit nach bisheriger Definition - der Schwarzarbeit gemacht. Zumindest, wenn die Betroffenen die Nerven für die langen gerichtlichen Auseinandersetzungen und einen auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt haben, hatten in den letzen Jahren Bussgeldbescheide wegen unerlaubter Handwerksausübung aber keinen Bestand. Zumindest ein Bussgeldverfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung ist zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1730/02) anhängig, bei rund dreißig weiteren beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren spielt das Verbot der Handwerksausübung ohne Meister (§ 1 HwO) eine wesentliche Rolle.

Wer wegen fehlendem Meisterbrief keine Eintragung in die Handwerksrolle erhält, konnte sich bisher häufig nicht anders helfen, als ohne oder mit falscher Gewerbeanmeldung seinem Beruf nachzugehen. Die Handwerkskammern verschweigen die Möglichkeiten ohne Meisterbrief arbeiten zu können häufig oder stellen sie falsch da. Immer wieder wissen sich Betroffen nicht anders zu helfen, als dann auch Steuern zu hinterziehen, um nicht anhand der steuerlichen Offenlegung der unerlaubten Handwerksausübung überführt werden zu können.

Diejenigen, die heute im Handwerk schwarz arbeiten, weil sie keinen Meisterbrief besitzen, haben häufig großes Interesse daran, legal arbeiten zu dürfen. Wenn sie legal arbeiten dürften, hätte das viele Vorteile für sie.

Ein wesentlicher Teil unserer Verbandsarbeit besteht zur Zeit darin unseren Mitgliedern und Interessenten Wege aufzuzeigen, wie sie bei den bestehenden Marktzugangsbeschränkungen trotzdem ihr Gewerbe legal ausüben können. Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten und der restriktiven Auslegungen in vielen Regionen entschließen sich viele Betroffene dennoch trotz der vielen Nachteile - von der Strafandrohung für unerlaubte Handwerksausübung getrieben - Schwarzarbeit im umgangssprachlichen Sinn auszuüben.

Die Mitglieder des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker arbeiten mit einwandfreier Gewerbeanmeldung. Unsere Mitglieder haben sich dazu entschieden ein legales Gewerbe anzumelden, weil sie u.a.

Unserer Mitglieder wollen die Vorteile eines normalen d.h. legalen Gewerbebetriebes in Anspruch nehmen können. Ansonsten wäre eine Mitgliedschaft in unserem Verband auch gar nicht begründbar. Um den Schutz der Gesellschaft zu haben ist man auch bereit die Gesellschaft - über Steuern - zu finanzieren. Wir erleben leidvoll, was es bedeutet, sich nicht unter den Schutz der Gesellschaft stellen zu können.

Für uns ist der Umstand nicht nachvollziehbar, dass bisher häufig für unerlaubte Handwerksausübung bei angemeldetem Betrieb deutlich höhere Strafen ausgesprochen werden, als bei Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung. Der Hintergrund hierfür ist recht einfach. Wird jemand ohne Gewerbeanmeldung bei der Schwarzarbeit (im umgangs-sprachlichen Sinn) erwischt, so können die Behörden diesen Gesetzesverstoß in der Regel nur für einen relativ kurzen Zeitraum nachweisen. Anders bei Verstößen gegen die Handwerksordnung. Hier gibt es Rechnungen und Belege, die zu einer Gewinnabschöpfung über Jahre führen und die Betroffenen häufig über lange Zeiträume praktisch einkommenslos stellen.

Die hohe Bussgeldandrohung für angeblich unerlaubte Handwerkstätigkeiten steht im eklatantem Widerspruch zu den Zielen, Existenzgründungen zu fördern und Schattenwirtschaft in legale Gewerbeausübung zu überführen, sowie das Unrechtsbewußtsein bei Schwarzarbeit zu stärken.

Man kann jemandem, der selbständig arbeiten will und Aufträge hat, nicht erklären, warum er diese nicht ausführen darf, aber ein schlechter ausgebildeter Bürger aus anderen EU-Staaten diese Tätigkeiten ausführen darf. Hier haben die Betroffenen weiterhin das Gefühl, dass ihnen Unrecht getan wird, was ihnen das subjektive Gefühl gibt, sich nur "ihr Recht" zu nehmen, wenn sie die Tätigkeiten unangemeldet ausüben. "Und warum sauber über die Tätigkeiten Buch führen und Steuern zahlen, wenn am Ende dies als Beweis für angeblich unerlaubte Handwerksausübung herangezogen wird. Dann doch lieber gleich ohne jeglichen Beleg und ohne Steuern". Diese Argumentation mag vielleicht verwerflich sein, nachvollziehbar ist sie allemal.

Aus den dargelegten Gründen begrüßen wir, dass die unerlaubte Handwerksausübung aus dem Schwarzarbeitsgesetz gestrichen wird. Die jetzige Regelung ist unserer Ansicht schon zynisch, weil Handwerker ohne Meisterbrief von dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in die Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung getrieben werden.

Setzen Sie diesem Zynismus ein Ende und halten Sie an Ihrem Vorhaben fest.

Der hier angesprochene Zusammenhang zwischen Meisterzwang und Schwarzarbeit im Handwerk wird auch regelmäßig von wissenschaftlichen Studien bestätigt.

Durch das bestehende Schwarzarbeitsgesetz werden Menschen kriminalisiert, die ihre Arbeit gerne offiziell anmelden würden. Von der Kriminalisierung sind aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit alle betroffen, die im handwerklichen Umfeld ihre Leistungen anbieten.

Die wirtschaftliche Entwicklung dieser Betriebe wird dadurch gehemmt, dass ihre Betätigungsmöglichkeiten durch die undurchsichtige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur HwO eingeengt ist.

Das Arbeitsplatzpotential dieser Betriebe wird aufgrund der Rechtsunsicherheit nicht genutzt; Einstellungen unterbleiben.

Abgesehen von dem volkswirtschaftlichen Schaden durch mangelnde Nutzung des Arbeitsplatzpotentials und entgangene Steuern und Sozialabgaben, wird hier auch die Beschränkung der Freiheitsrechte offensichtlich. Menschen, die jahrzehntelang abhängig beschäftigt waren, diverse Weiterbildungen absolviert haben, denen aber das Geld zur Meisterprüfung oder ein Platz an einer Meisterschule fehlt, diese Menschen werden in die Schwarzarbeit oder die Sozialhilfe getrieben.

Es sollte ein Bestreben der Politik sein, möglichst viel dieser Arbeit in reguläre Arbeitsplätze zu überführen. Hierfür muss der Meisterzwang vollständig abgeschafft werden !

Meisterzwang fördert Gewerbetätigkeit mit EU-Firmen

Zunehmend verbreitet ist die Ausweichbewegung ins europäische Ausland um von dort mit einer englischen Ltd., einer spanischen SL oder anderen Firmenkonstruktionen in Deutschland Handwerksleistungen anzubieten. Es gibt Anbieter für solche Firmenkonstruktionen, die für die gewerberechtliche Anmeldung einer Zweigniederlassung auch einen Meister stellen, so dass diese Firmen hier problemlos arbeiten können. Dies wird von den Betroffenen nicht als Königsweg empfunden, aber sie sehen keine anderen Möglichkeiten ihren erlernten Beruf auf andere Weise ausüben zu können.

Meisterzwang verfassungswidrig

Unerlaubte Handwerksausübung sollte auch wegen der Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gestrichen werden. Zu dieser Verfassungswidrigkeit haben wir umfangreich in unserer Stellungnahme zur Handwerksnovelle ausgeführt (siehe Anlage). All diese verfassungsrechtlichen Bedenken wurden durch die soeben in Kraft getretenen Handwerksnovellen nicht aufgehoben. Insbesondere ist der Meisterzwang weiterhin unbestimmt im Sinne von Artikel 103 Abs. 2 GG. An dieser Unbestimmtheit ändert auch die kleine Handwerksnovelle nichts.

Die Unbestimmtheit des Meisterzwangs bereitet schon heute der Verfolgung von unerlaubter Handwerksausübung größte Schwierigkeiten. Deswegen versuchen die Ordnungsbehörden auch mit erheblichem Druck, der bis zur Nötigung oder Erpressung reicht, mit den Betroffenen Bussgelder auszuhandeln und sie zum Rechtsmittelverzicht zu bringen. Dies weil gerichtsfeste Darlegungen zu den Abgrenzungskriterien praktisch nicht möglich sind.

Durch die Änderung des Regelungszwecks des § 1 HwO in der soeben in Kraft getretenen Novelle ist die Unbestimmtheit sogar noch größer geworden. Bei allen alten Urteilen zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen muss erneut überprüft werden ob bei dem neuen Regelungszweck die Einschränkung der Berufsfreiheit noch verhältnismäßig ist. All diese Probleme haben den baden-württembergischen Handwerkstag zu der Kommentierung der Handwerksnovelle gebracht: "Damit ist festzustellen, dass die novellierte Handwerksordnung zwar formal an der Meisterpflichtigkeit der Anlage A festhält, in der Praxis aber eine Situation schafft, die der eines zulassungsfreien Bereiches sehr nahe kommt."

Betretungsrecht zu weit gefaßt - Unverletzlichkeit der Wohnung

In kleinen Unternehmen ist häufig der Geschäftsbereich von dem Wohnbereich nicht klar zu trennen. Insbesondere der Schreibtisch, bei dem die Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden, ist häufig in die Wohnung integriert, nicht selten sogar in einen auch privat genutzten Raum.

Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfGE 32, 54).

Im Rahmen der Verfolgungen von unerlaubter Handwerksausübung haben wir uns intensiv mit der Unverletzlichkeit der Wohnung auseinandersetzen müssen - nicht nur wegen Hausdurchsuchungen, gegen die ca. 20 Verfassungsbeschwerden anhängig und vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen sind, sondern auch wegen des angeblichen Betretungsrechts der Handwerkskammern nach § 17 HwO (das tatsächlich nur die in die Handwerksrolle eintragungsfähigen Betriebe betrifft).

Viele unserer Mitglieder haben leidvolle Erfahrungen mit dem sogenannten "Betretungsrecht" der Handwerkskammern und Durchsuchungen von Ordnungsämtern gemacht. Wer eine Hausdurchsuchung erlebt hat und nachweisbar kein Gesetz übertreten hat, wird den Einbruch in seine Privatsphäre nicht vergessen. Folgen von solchen Betretungen und Durchsuchungen sind häufige lang andauernde psychische Leiden. Ohne sehr große Not sollte die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht angetastet werden! Und jeder Mißbrauch von Betretungsrechten muss durch eindeutige gesetzliche Regelungen unterbunden werden. Es reicht aus unserer Sicht nicht, dass bloß in der Gesetzesbegründung erklärt wird: "Das Betreten von Wohnungen ist nicht vorgesehen".

Ein so schwerer Eingriff wie das Betreten durch einen nicht gebetenen Gast - und der Zoll ist nicht gebeten, sonst müßte ihm ja nicht solch ein Recht eingeräumt werden - ist nur zulässig, wenn dieses Recht u.a. geeignet, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Dass das Bundesverfassungsgericht dies ähnlich sieht, ergibt sich daraus, dass rund 20 der rund 30 zu § 1 HwO angenommen Verfassungsbeschwerden unter anderem Hausdurchsuchungen betreffen.

Ohne in der Kürze der Zeit hier in die Tiefe einsteigen zu können, wolle wir zu bedenken geben:

Aus unseren leidvollen Erfahrungen mit Durchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung haben wir größte Bedenken gegen diese Betretungsrechte. In welche Richtung bewegt sich hier die Republik ? Werden wir zum Überwachungsstaat ? Und kann nicht jeder Bürger darauf verweisen, dass er die Betretung und Prüfung nicht duldet, weil er nicht ausschließen kann, dass bei einem Betreten durch einen Beamten ein Verstoß gegen eine Bestimmung offenkundig wird, die zumindest bussgeldbewehrt ist - er sich selber oder einen nahen Verwandten also damit belasten würde? Zumindest könnte kein Beamter alle relevanten Regelungen aufzählen, um den Betroffenen diese Befürchtung zu nehmen. Dafür gibt es zu viele Regelungen!

Die Befolgung aller Bestimmungen wird zunehmen schwierig - insbesondere für kleine Unternehmen - weil es kaum möglich ist, sich überhaupt über die Existenz von Bestimmungen auf dem Laufenden zu halten.

Auch bei dem verdachtsunabhängigen Betretungsrecht bei großen Betrieben haben wir Zweifel, dass dieses mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (der juristischen Person stets) vereinbar ist (wohl nur bei Drohen erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit und der Arbeitnehmer). Dazu mögen jedoch die entsprechenden Verbände mehr ausführen.

Die Forschung nennt als Ursache für Schwarzarbeit unter anderem ein zu hohes und undurchsichtiges Abgabensystem und einen Staatsapparat, der ineffizient, zu bürokratisch und für den Bürger undurchschaubar ist. Wenn der Staat dem gesetzestreuen Bürger schwere Einschnitte in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der eigenen Räumlichkeiten (privat oder geschäftlich) zumutet, steht er in der Pflicht, alles in seiner Macht stehende zum Abbau der Ursachen von Schwarzarbeit zu unternehmen. Dies ist schon notwendig, weil Maßnahmen des Staates immer dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen. Selbst wenn dies hier nicht rechtlich verletzt sein sollte, so ist es jedenfalls politisch verletzt.

Mit all diesen Bedenken, die getragen sind von unseren sehr schmerzhaften Erfahrungen bei den Hausdurchsuchungen unserer Mitglieder, sehen wir durchaus, wie dringend es ist, dass Steuer- und Sozialabgabenehrlichkeit durchgesetzt wird.

Das Recht ist verbindlich, wenn es durchsetzbar ist. Und durchsetzbar ist es, wenn es entweder im Wesentlichen freiwillig akzeptiert wird oder aber mit drakonischen Strafen durchgesetzt wird. Ein freiheitlicher Staat sollte alles daran setzen, dass seine Regeln im Wesentlichen freiwillig befolgt werden. Hier könnte mehr getan werden.

Das Abgabensystem (Steuern und Sozialabgaben) ist zu undurchsichtig als dass es akzeptiert werden könnte. Die Umsetzung von fragwürdigen Regelungen wird mit einer mit Scheuklappen behafteten Fixierung auf ein Detail von Beamten - die nach besten Wissen nur ihren Dienst tun - durchgesetzt, dass man an dem gesunden Menschenverstand dieser Personen zweifeln muss. Auch so entsteht der Eindruck, dass der Staatsapparat unsinnig aufgebläht ist und die Bereitschaft diesen zu finanzieren läßt nachvollziehbar zu wünschen übrig.

Die mit diesem Gesetzentwurf geplanten Regelungen und Strafverschärfungen mögen jede einzelne für sich sinnvoll und wünschenswert sein. Außer diesen Regeln müssen Unternehmer aber unzählige schon bestehende Regeln und Bestimmungen von Europa, Bund, Ländern und Gemeinden befolgen. Damit wird unternehmerische Betätigung immer mehr zu einem Russischen Roulett, gegen eine Regel zu verstoßen. Gerade für kleine Unternehmen ist es nicht mehr möglich, sich aktiv diese ganzen Regeln zu erarbeiten.

Bei vielen Verfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung mußten wir feststellen, dass unseren Mitgliedsfirmen von den Ordnungsbehörden regelmäßig vorgeworfen wurde, dass Unternehmer einer besonderen Erkundigungspflicht unterliegen und auch bei Ordnungswidrigkeiten wegen angeblich bedingtem Vorsatz immer diese Strafbarkeitsvoraussetzung gegeben sei (dies obwohl die Behörden selber nicht in der Lage sind, selbst sehr konkrete Fragen zu handwerklichen Abgrenzungsfragen zu beantworten). Die vielen Regeln und das geringe Verständnis von Behörden, die sich ausschließlich mit der Einhaltung von Regeln befassen und die jeweils nur die Regeln im eigenen Zuständigkeitsbereich sehen, für die Probleme gerade für kleine Unternehmen, alle relevanten Regeln zu kennen, wirken immer mehr als Strangulierung für wirtschaftliche Betätigung. Aufträge werden nicht angenommen, Einstellungen unterbleiben und die Grundrechte gehen unter in der Flut von Bestimmungen.

Dies ist nicht nur für die wirtschaftliche Entwicklung - und damit verbunden für das Steueraufkommen - äußerst abträglich, sondern schränkt auch die Freiheit der Berufsausübung - nicht als einzelne Bestimmung sondern in der Summe - unverhältnismäßig und deswegen unzulässig ein.


Fußnoten

1) Zwischen 1996 und 2001 gab es im Durchschnitt in Anlage A (neu)-Handwerken 600.838 Betriebe und in der Zeit 19.827 Ausnahmebewilligungen in diesen Gewerken. In den Anlage B1 (neu)-Gewerken gab es im selben Zeitraum in Durchschnitt 82.234,5 Betriebe und 11.742 Ausnahmebewilligungen.

2) Das Bibliographische Institut, Mannheim bietet für Schwarzarbeit folgende Erklärungen an, die zumindest einen durchschnittlich Informierten nicht an unerlaubte Handwerksausübung denken lassen:
Schwarz|ar|beit, die :illegale, bezahlte, aber nicht behördlich angemeldete Arbeit, Tätigkeit, für die keine Steuern u. Sozialabgaben entrichtet werden: S. machen; ein Haus in S. bauen;
Schwarz|arbeit, Wirtschaft, Handel - illegale, behördl. nicht angemeldete Arbeit gegen Entgelt unter Umgehung sozialversicherungsrechtl. und steuerl. Vorschriften.

3) Siehe z.B. in "Gutachten "Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf arbeitsintensive und konsumnahe Dienstleistungen" im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg" Seite 4, Institut für Mittelstandsforschung: "Zu der Schattenwirtschaft im engeren Sinne (i.e.S.) gehören alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die ihrem Wesen nach zwar erlaubt, also legal sind, aber illegal, weil am Fiskus vorbei, ausgeführt werden. Solche schattenwirtschaftlichen Aktivitäten decken sich mit denen der "offiziellen", also registrierten Wirtschaft, sie werden aber im Unterschied zu ihr versteckt ausgeführt, um den Steuern und Sozialabgaben zu entkommen.

Somit wird die Schattenwirtschaft i.e.S. von solchen wirtschaftlichen Handlungen abgegrenzt, die nicht nur am Fiskus vorbei gehen, sondern auch ihrem Wesen nach verboten also illegal sind (Wirtschaftskriminalität). Dazu gehören beispielsweise Drogenhandel, Diebstahl, Erpressungsgelder etc.. Beiden (Schwarzarbeit, Wirtschaftskriminalität) ist gemeinsam, dass sie in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung keinen (wenn auch aus unterschiedlichen Gründen) Niederschlag finden."

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BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
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