BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Dortmund, 03.02.2006. Der renommierte Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Konrad Redeker (Bonn), bekannt als prominenter Autor der juristischen Leitliteratur, 'NjW', kommentiert im Handelsblatt vom 01 .03.06 das Urteil des 'EGMR' in Bezug auf die Konsequenzen für den Kammerzwang in der Bundesrepublik Deutschland so:
"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in einem Urteil vom 11. Januar 2006 erneut mit den Grenzen hoheitlicher Eingriffe in das Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit befasst, das sich aus Artikel 11 der Menschenrechtskonvention ergibt und bei uns Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) entnommen wird" so Redeker, der klar und unmissverständlich analysiert:
"Der EGMR hat sie als eine Verletzung des Artikels 11 der Regeln der Europäischen Menschenrechtskommission (EKMR) angesehen, wenn sie ohne Notwendigkeit in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10) eingreife. Das Gericht geht davon aus, dass es jedermann überlassen sein müsse, ob und wie er seine persönlichen, insbesondere auch seine beruflichen Interessen verfolge."
Vom Verband der Kammerkritiker wird dazu bemerkt: "Es scheint schon eine sehr kammerverbundene Sichtweise deutscher Kammerlobbyisten in Politik und Justiz zu erfordern, wenn an sich klare und klar formulierte Rechte aus der EKMR seit mehr als zehn Jahren verweigert werden. Diese Form von 'Minderheitenschutz für Kammerbürokraten', eigentlich nur ein verkappter 'Selbstbedienungsladen für verdiente Parteifreunde', geht einfach zu weit. Dass sich hier 'Union' und die 'Liberalen' besonders eifrig um den Erhalt der Pfründe bemühen, mag an den vielen hochbezahlten Kammerposten ihrer Parteifreunde und -mitglieder liegen."
Auch Prof. Redekers Aussage "Nun wird man in der Regel über die Interessen einer Berufsgruppe sehr unterschiedlicher Meinung sein können. Gehört es zu den Befugnissen eines Zwangsverbandes, diese Interessen zu bestimmen und danach zu handeln, so wird dem Zwangsmitglied diese Meinung übergestülpt, und es hat sie durch Beitragszahlung auch noch mitzu finanzieren, obwohl es sie nicht teilt. Mit Artikel 11 EKMR ist dies nicht vereinbar" findet bei den Interessenvertretern von mehr als 90% der 'Zwangsbeglückten' die erwartet positive Resonanz.
"Der EGMR hält dies für unzulässig, solange es nicht aus besonderen Gründen notwendig sei. Solche Notwendigkeit fehlt bei den Kammern" Diese Feststellung von Prof. Redeker stößt bei den Kammerjägern natürlich auf positive Resonanz. Die Erwartung der IHK-Verweigerer unterscheidet sich in einem Punkt von der des Juristen Redeker. Axel Pestel, vom Verband der Kammerkritiker, hofft dass die Erwartung:
"Aus dem Urteil vom 11. Januar werden deshalb Konsequenzen zu ziehen sein, die dem Gesetzgeber, in erster Linie aber den Gerichten obliegen." nicht zutreffen, sondern dass "... der Gesetzgeber endlich seine 'Realitätsverweigerung' aufgibt und den Kammerzwang beendet, ohne dass die Betroffenen erst lange die Justiz bemühen müssen."
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