Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung,
Abmahnung,
Meisterzwang ist verfassungswidrig
Verfolgungspraktiken in Brandenburg, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen
- Baden-Württemberg - Heilbronn
- Die Innungen verfolgen angeblich unerlaubte Handwerksausübung.
Dafür setzt sowohl die Stukkateur-Innung als auch die Friseur-Innung
eine Detektiv einen, den sie aus eigenen Mitteln bezahlt. Verdachtsfälle
werden verfolgt und Unterlassungserklärungen verlangt.
Dieser leitet dann seine erlangten Informationen an die Handwerkskammer
weiter.
Die Detektive nehmen Personalien auf, lassen sich den Pass zeigen und
dokumentieren das Tagwerk mit einem Foto und liefern dann die
"Tatverdächtigen", alle Adressen und sogar die Auftraggeber an
die Handwerkskammer.
Auch der Innungsobermeister war mindestens einmal an diesen
"Ermittlungen" beteiligt.
- Informationen über Verfolgungen von Schwarzarbeit (auch im
handwerksrechtlichen Sinn in Esslingen)
- Brandenburg
- Ein Betroffener wird unter Umgehung seines Anwalts zu einem Rechtsmittelverzicht
zu einem Bußgeld von € 30.000,- gedrängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt er erfolgreich
Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
- In der Entscheidung (VfGBbg: 87/02 Beschluss vom: 25.10.2002) heißt es:
"Die angegriffene Gerichtsentscheidung [und damit das Vorgehen der
Ordnungsbehörde] verletzt den Beschwerdeführer in dem Grundrecht auf Beistand
seines Verteidigers nach Art. 53 Abs. 4 LV i.V.m. der Rechtschutzgarantie nach
Art. 6 Abs. 1 LV."
"Im Bußgeldverfahren, bei dem gewissermaßen Anklage und Urteil in
einer Hand sind, darf die Möglichkeit, die Überprüfung durch eine neutrale,
unabhängige Instanz zu erwirken, durch die konkrete Verfahrensgestaltung nicht
praktisch ausgeschlossen werden."
"Gerichtlicher Rechtschutz darf durch die konkrete Ausgestaltung
des behördlichen Verfahrens nicht unzumutbar erschwert werden
(BVerfGE 61, 82,
110). Die Behörde ist deshalb gehalten, den Bürger nicht über seine gerichtlichen
Rechtschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder von vornherein spätere
Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichtes auszuschalten ((BVerfG, a.a.O.)."
"Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher, fairer Verfahrensgestaltung
ist dabei Leitlinie für die Ordnungsbehörde bei der Durchführung des Bußgeldverfahrens im Rahmen
der gesetzlichen Regeln (vgl. zum Strafverfahren zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12. August 2002 -
2 BvR 932/02 -; zuvor etwa BVerfGE 64, 135, 146). Der Betroffene muß zur
Wahrung seiner Rechte wirksam auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß nehmen
können (BVerfGE 57, 250, 274 f.; 64, 135, 145). Dabei muß einerseits
berücksichtigt werden, daß der Betroffene die Möglichkeit haben muß, aus freier
Entscheidung rasch das Verfahren zu beenden, andererseits aber auch die Möglichkeit
reiflicher Überlegung haben muß. Je erheblicher die Auswirkungen sind, aber auch,
je überraschender über einen in Rede stehenden Rechtsmittelverzicht zu entscheiden
ist, um so wichtiger ist die Möglichkeit einer "Denk- und Beratungspause"."
-
Hessen
- Hessen will vorzeitig pensionierte Polizisten zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit einsetzen (Frankfurter Rundschau vom 04.09.02).
Im Wetteraukreis setzt die Kreishandwerkerschaft eine
"Baustellensheriff" zur Verfolgung angeblich unerlaubter
Handwerksausübung ein. Dies scheint in einer Kooperation mit
Ordnungsbehörden zu geschehen.
- In Friedberg wird für die Ausstellung von
Reisegewerbekarten
der Meisterbrief verlangt. Nach der Gewerbeordnung darf aber nur
für Reisegewerbekarten für das Friseurhandwerk der Meisterbrief
verlangt werden.
-
Rheinland-Pfalz - Alzey-Worms und Mainz-Bingen
- In den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen wird zumindest ein
"Ermittler" eingesetzt, um so genannte "Schwarzarbeiter" zu fassen und
um Bußgelder entsprechend zu verhängen.
Die Personalkosten der Stelle teilen sich der Landkreis und die
rheinhessischen Handwerkerschaften und die Handwerkskammer
(möglicherweise auch das Arbeitsamt).
Nachdem der "Ermittler" sich dafür entschieden hat, die Arbeiter
einer bestimmten Baustelle könnten illegale Arbeiter sein, observiert
er die Baustellen, macht Fotos und geht schließlich hin, um die
Arbeiter sich ausweisen zu lassen.
-
Sachsen-Anhalt - Anhalt-Zerbst, Bernburg, Bitterfeld, Halle,
Merseburg-Querfurt, Saalkreis, Wittenberg
- Je mindestens ein Ermittler wurde im Rahmen eines
Kooperationsvertrags zwischen der Handwerkskammer Halle (Saale) und
den Kreisen eingestellt. Die Handwerkskammer Halle (Saale) hat für
solche Stellen DM 220.000,- bereitgestellt.
-
Thüringen
- In Thüringen sollen vermehrt Hausdurchsuchungen zur Verfolgung
angeblich unerlaubter Handwerksausübung durchgeführt werden. Die uns
bisher bekannt gewordenen Durchsuchungsbeschlüsse genügen nicht den
rechtsstaatlichen Anforderungen.
- In zwei Entscheidungen 2 BvR 946/03 und 2 BvR 947/03 gegen Durchsuchungen in Thüringen hat
das Bundesverfassungsgericht das Vorgehen der Ordnungsbehörden sehr deutlich
kritisiert: "Es ist schlechthin unverständlich" warum das Landratsamt dem
Gericht entlastende Erkenntnisse vorenthielt.
- Nordrhein-Westfalen
- Fragwürdige
Vorgehensweise der Stadt Bochum bei der Verfolgung von Schwarzarbeit 2006
- Bericht der Stadt Bocholt
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2005
- Bericht der Stadt Bocholt
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004
- Bericht der Stadt Bocholt
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2002
- Düsseldorf: Bericht über die deren Bekämpfung von Schwarzarbeit 2004
- Düsseldorf: Bericht über die deren Bekämpfung von Schwarzarbeit 2003
- Iserlohn: Maßnahmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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